Leistungsbilder
Rechtsgrundlage: §§ 34–56 HOAI
Die HOAI gliedert die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in sogenannte Leistungsbilder. Jedes Leistungsbild beschreibt eine klar abgegrenzte Kategorie von Planungsaufgaben – etwa die Objektplanung für Gebäude, die Tragwerksplanung oder die Planung der Technischen Ausrüstung. Diese Systematik ist das Rückgrat der HOAI-Honorarberechnung: Erst wenn das zutreffende Leistungsbild bestimmt ist, lassen sich die zugehörigen Leistungsphasen, Honorarzonen und Honorartafeln korrekt anwenden.
Was sind Leistungsbilder?
Ein Leistungsbild ist eine strukturierte Zusammenstellung der Planungsleistungen, die für eine bestimmte Fachrichtung typischerweise anfallen. Die HOAI definiert für jedes Leistungsbild eigene Grundleistungen und Besondere Leistungen, eine eigene Honorartafel sowie spezifische Bewertungsmerkmale für die Einordnung in Honorarzonen. Seit der HOAI 2021 dienen die Honorartafeln als Orientierungswerte – sie sind nicht mehr verbindlich, bleiben aber der anerkannte Maßstab für angemessene Vergütungen.
Die Leistungsbilder sind in der HOAI in zwei große Bereiche unterteilt: die Objektplanung (Teil 3, §§ 33–47 HOAI) und die Fachplanung (Teil 4, §§ 48–56 HOAI). Darüber hinaus enthält die HOAI in den Anlagen weitere Leistungsbilder, die nicht über Honorartafeln geregelt werden. Die Zuordnung zum richtigen Leistungsbild ist der erste und zugleich entscheidende Schritt jeder Honorarermittlung.
Objektplanung (Teil 3 HOAI)
Die Objektplanung umfasst vier Leistungsbilder, die jeweils die gesamte Bandbreite der planerischen Tätigkeit von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung abdecken.
Gebäude und Innenräume (§§ 34–35 HOAI)
Das mit Abstand am häufigsten angewandte Leistungsbild ist die Objektplanung für Gebäude und Innenräume. Es umfasst neun Leistungsphasen – von der Grundlagenermittlung (LPH 1) bis zur Objektbetreuung (LPH 9) – und deckt Neubauten, Umbauten, Modernisierungen sowie Instandsetzungen ab. Die Honorarermittlung erfolgt über die Honorartafel in § 35 HOAI anhand der anrechenbaren Kosten und der Zuordnung zu einer von fünf Honorarzonen. Die Honorarzone richtet sich nach den Planungsanforderungen, die anhand von Bewertungsmerkmalen wie gestalterischen, konstruktiven und technischen Anforderungen bestimmt werden.
Dieses Leistungsbild betrifft den Großteil aller Architektenverträge: Wohngebäude, Bürogebäude, Schulen, Krankenhäuser, Industriebauten und viele weitere Gebäudetypen fallen hierunter. Die Leistungen für Innenräume beziehen sich auf die raumbildende Gestaltung ohne wesentliche Eingriffe in Tragkonstruktion oder Bausubstanz.
Freianlagen (§§ 38–39 HOAI)
Die Objektplanung für Freianlagen regelt die Honorierung landschaftsarchitektonischer Leistungen. Darunter fallen Parks, Gärten, Sportanlagen, Friedhöfe, Spielplätze und sonstige Freiräume. Auch dieses Leistungsbild umfasst neun Leistungsphasen und verfügt über eine eigene Honorartafel in § 39 HOAI. Die Bewertungsmerkmale für die Honorarzone berücksichtigen unter anderem die Vielfalt der Nutzungsanforderungen, die topografischen Verhältnisse und die ökologischen Anforderungen.
Ingenieurbauwerke (§§ 41–42 HOAI)
Brücken, Tunnel, Stützbauwerke, Türme, Kläranlagen, Kanal- und Leitungsbauwerke sowie vergleichbare technische Bauwerke fallen unter das Leistungsbild Ingenieurbauwerke. Es umfasst ebenfalls neun Leistungsphasen und hat eine eigene Honorartafel in § 42 HOAI. Die Planungsanforderungen sind hier häufig von hoher konstruktiver und statischer Komplexität geprägt, was sich in den Bewertungsmerkmalen für die Honorarzone widerspiegelt.
Verkehrsanlagen (§§ 45–46 HOAI)
Das Leistungsbild Verkehrsanlagen betrifft die Planung von Straßen, Wegen, Plätzen, Gleisanlagen und sonstiger Verkehrsinfrastruktur. Neun Leistungsphasen und eine eigene Honorartafel (§ 46 HOAI) bilden die Grundlage der Honorarermittlung. Die Bewertungsmerkmale berücksichtigen unter anderem verkehrstechnische Anforderungen, Geländeverhältnisse und die Einbindung in bestehende Verkehrsnetze.
Fachplanung (Teil 4 HOAI)
Neben der Objektplanung definiert die HOAI zwei Fachplanungsleistungsbilder, die eigenständig honoriert werden und in vielen Projekten parallel zur Objektplanung beauftragt werden.
Tragwerksplanung (§§ 49–52 HOAI)
Die Tragwerksplanung umfasst die statisch-konstruktive Bearbeitung eines Bauvorhabens. Eine wesentliche Besonderheit dieses Leistungsbilds: Es umfasst nur sechs Leistungsphasen (LPH 1 bis 6). Die Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), 8 (Objektüberwachung) und 9 (Objektbetreuung) sind in der Tragwerksplanung nicht als Grundleistungen vorgesehen, da die Umsetzung der Tragwerksplanung auf der Baustelle im Rahmen der Objektüberwachung durch den Objektplaner erfolgt. Die Honorartafel findet sich in § 52 HOAI. Die Zuordnung zu den Honorarzonen richtet sich nach der statisch-konstruktiven Schwierigkeit des Tragwerks – von einfachen Tragwerken (Honorarzone I) bis zu außergewöhnlich schwierigen Konstruktionen (Honorarzone V).
Technische Ausrüstung (§§ 53–56 HOAI)
Das Leistungsbild Technische Ausrüstung deckt die Fachplanung der gebäudetechnischen Anlagen ab – häufig auch als TGA oder MEP (Mechanical, Electrical, Plumbing) bezeichnet. Es umfasst neun Leistungsphasen und gliedert die Anlagen in acht Anlagengruppen gemäß § 53 Abs. 2 HOAI:
- Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
- Wärmeversorgungsanlagen
- Lufttechnische Anlagen
- Starkstromanlagen
- Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
- Förderanlagen (z. B. Aufzüge)
- Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen
- Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
Für jede Anlagengruppe wird das Honorar separat ermittelt. Dies ist eine häufige Fehlerquelle, da die anrechenbaren Kosten je Anlagengruppe bestimmt werden und nicht pauschal über alle Anlagen zusammengefasst werden dürfen. Die Honorartafel steht in § 56 HOAI.
Weitere Leistungsbilder
Neben den in Teil 3 und Teil 4 geregelten Leistungsbildern enthält die HOAI in Anlage 2 das Leistungsbild Flächenplanung, das die Bauleitplanung (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) sowie die Landschaftsplanung (Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspflegerische Begleitpläne) umfasst. Diese Leistungsbilder werden in der Praxis seltener über die HOAI abgerechnet, können aber für Stadtplaner und Landschaftsarchitekten relevant sein. Für sie existieren keine Honorartafeln in der HOAI 2021 – die Honorare sind frei zu vereinbaren.
Zuordnung und Abgrenzung der Leistungsbilder
Die korrekte Zuordnung eines Projekts zum passenden Leistungsbild ist essenziell. In der Praxis treten häufig Situationen auf, in denen mehrere Leistungsbilder gleichzeitig betroffen sind – etwa wenn ein Gebäude (§§ 34–35) mit Freianlagen (§§ 38–39) und Technischer Ausrüstung (§§ 53–56) geplant wird.
Entscheidend ist: Jedes Leistungsbild wird separat honoriert. Die Honorare der verschiedenen Leistungsbilder werden nicht vermischt oder zusammengeführt, sondern jeweils eigenständig auf Basis der zugehörigen Honorartafel berechnet. Auch die anrechenbaren Kosten werden je Leistungsbild gesondert ermittelt – die Kosten der Tragwerksplanung fließen beispielsweise nicht in die Honorartafel der Objektplanung ein.
Bei der Abgrenzung zwischen den Leistungsbildern ist auf den Schwerpunkt der Planungsaufgabe abzustellen. Ist etwa unklar, ob ein Bauwerk als Gebäude oder als Ingenieurbauwerk einzustufen ist, kommt es auf die überwiegende Funktion und den konstruktiven Charakter des Objekts an. Silos, Schornsteine oder Türme werden in der Regel als Ingenieurbauwerke eingestuft, obwohl sie gebäudeähnliche Merkmale aufweisen können.
Unterschiedliche Honorartafeln je Leistungsbild
Jedes Leistungsbild verfügt über eine eigene Honorartafel mit spezifischen Honorarspannen. Die Tafeln unterscheiden sich erheblich voneinander, da die Planungsaufwände je nach Fachgebiet variieren. So liegen die Orientierungswerte für Gebäude und Innenräume auf einem anderen Niveau als etwa die für Freianlagen oder Tragwerksplanung.
Auch die prozentuale Verteilung der Honorare auf die Leistungsphasen unterscheidet sich zwischen den Leistungsbildern. Während bei der Objektplanung für Gebäude die Ausführungsplanung (LPH 5) mit 25 % den größten Anteil ausmacht, liegt bei der Tragwerksplanung der Schwerpunkt ebenfalls auf der Ausführungsplanung, aber mit einem anderen Anteil am Gesamthonorar. Die Prozentsätze sind in den jeweiligen Anlagen zur HOAI festgelegt und dienen als Orientierung für die Honorarermittlung der einzelnen Leistungsphasen.
Typische Fehler bei der Anwendung der Leistungsbilder
In der Praxis treten bei der Arbeit mit Leistungsbildern immer wieder vermeidbare Fehler auf:
- Falsches Leistungsbild gewählt: Ein Ingenieurbauwerk wird versehentlich nach der Honorartafel für Gebäude abgerechnet – oder umgekehrt. Die Honorartafeln unterscheiden sich deutlich, sodass erhebliche Honorardifferenzen entstehen können.
- Leistungsbilder vermischt: Die anrechenbaren Kosten verschiedener Leistungsbilder werden in eine einzige Berechnung zusammengefasst, anstatt sie getrennt zu ermitteln. Dies führt zu fehlerhaften Honoraren.
- Anlagengruppen der TGA nicht separat berechnet: Bei der Technischen Ausrüstung wird das Honorar über alle Anlagengruppen hinweg pauschal berechnet, anstatt jede Anlagengruppe einzeln über die Honorartafel zu ermitteln.
- Tragwerksplanung mit neun Leistungsphasen angesetzt: Das Leistungsbild Tragwerksplanung umfasst nur sechs Leistungsphasen. Die Leistungsphasen 7 bis 9 sind keine Grundleistungen und können nicht ohne Weiteres mit den Prozentsätzen der Objektplanung kalkuliert werden.
- Fehlende Honorarvereinbarung je Leistungsbild: Seit der HOAI 2021 sollte für jedes beauftragte Leistungsbild eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden. Ohne klare Vereinbarung drohen Streitigkeiten über die Vergütungshöhe.
Leistungsbilder in plansync
plansync unterstützt alle gängigen Leistungsbilder der HOAI – von der Objektplanung für Gebäude und Innenräume über Freianlagen und Ingenieurbauwerke bis hin zur Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung. Die Software stellt sicher, dass für jedes Leistungsbild die korrekte Honorartafel, die richtigen Leistungsphasen und die passenden Bewertungsmerkmale herangezogen werden.
Bei der Technischen Ausrüstung ermöglicht plansync die getrennte Honorarermittlung je Anlagengruppe – eine Funktion, die in vielen Excel-Lösungen fehlt oder fehleranfällig umgesetzt ist. Auch die unterschiedliche Anzahl der Leistungsphasen bei der Tragwerksplanung wird automatisch berücksichtigt. So vermeiden Sie die häufigsten Fehlerquellen und stellen sicher, dass Ihre Honorarermittlung den Vorgaben der HOAI entspricht.
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