Die wichtigsten Begriffe der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – verständlich erklärt mit Berechnungsbeispielen und Praxistipps.
§ 632a BGB
Die Abschlagsrechnung ermöglicht Architekten und Ingenieuren, bereits während der laufenden Projektarbeit Teilzahlungen für erbrachte Leistungen zu erhalten.
§ 4 HOAI
Anrechenbare Kosten bilden die zentrale Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar nach HOAI und bestimmen sich nach den Kostengruppen der DIN 276.
Anlage 10 HOAI
Besondere Leistungen nach HOAI gehen über die Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen hinaus und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
§ 35 HOAI
Die fünf Honorarzonen der HOAI klassifizieren Planungsaufgaben nach ihrem Schwierigkeitsgrad und bestimmen maßgeblich die Höhe des Architektenhonorars.
§§ 34–56 HOAI
Die Leistungsbilder der HOAI definieren die verschiedenen Kategorien von Planungsleistungen – von der Objektplanung für Gebäude über die Tragwerksplanung bis zur Technischen Ausrüstung.
§ 34 Abs. 4 HOAI, Anlage 10
Die neun Leistungsphasen der HOAI strukturieren den gesamten Planungs- und Bauprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung und definieren den prozentualen Honoraranteil jeder Phase.
§ 650g BGB, BGH-Rechtsprechung
Eine prüffähige Rechnung nach HOAI muss dem Auftraggeber ermöglichen, die Honorarforderung des Architekten sachlich und rechnerisch nachzuvollziehen – andernfalls wird die Forderung nicht fällig.
§ 6 Abs. 2 HOAI
Der Umbauzuschlag nach HOAI honoriert den erhöhten Planungsaufwand bei Umbauten und Modernisierungen und kann das Architektenhonorar um bis zu 33 Prozent erhöhen.