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HOAI Glossar/Besondere Leistungen

Besondere Leistungen

Rechtsgrundlage: Anlage 10 HOAI

Definition: Besondere Leistungen vs. Grundleistungen

Die HOAI unterscheidet für jedes Leistungsbild zwei Kategorien von Planungsleistungen: Grundleistungen und Besondere Leistungen. Diese Unterscheidung ist für die Honorarberechnung von zentraler Bedeutung.

Grundleistungen sind die Regelleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Planungsauftrags in der jeweiligen Leistungsphase allgemein erforderlich sind. Sie bilden den Standardleistungsumfang, der in den Leistungsbildern der HOAI definiert ist und durch die Honorartafeln vergütet wird. Der Katalog der Grundleistungen je Leistungsphase findet sich für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume in Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI.

Besondere Leistungen hingegen gehen über diesen Standardumfang hinaus. Sie sind ebenfalls in Anlage 10 aufgeführt -- dort jedoch separat als eigenständige Leistungskategorie je Leistungsphase. Besondere Leistungen können für einzelne oder mehrere Leistungsphasen anfallen und decken spezifische Anforderungen ab, die nicht bei jedem Projekt erforderlich sind.

Der entscheidende Unterschied: Grundleistungen sind mit dem HOAI-Honorar abgegolten. Besondere Leistungen müssen gesondert vereinbart und gesondert vergütet werden -- sie sind nicht im regulären Honorar enthalten.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für Besondere Leistungen ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 3 Abs. 3 HOAI und den jeweiligen Anlagen. § 3 Abs. 3 HOAI stellt klar, dass Besondere Leistungen gesondert vereinbart und vergütet werden können. Die konkreten Leistungskataloge finden sich in den Anlagen zur HOAI.

Für das in der Praxis wichtigste Leistungsbild Gebäude und Innenräume listet Anlage 10 HOAI die Besonderen Leistungen phasenbezogen auf. Diese Auflistung ist dabei nicht abschließend -- auch Leistungen, die nicht in der Anlage genannt sind, können als Besondere Leistungen vereinbart werden, sofern sie über den Grundleistungskatalog hinausgehen.

Seit der HOAI-Novelle 2021 (Umsetzung des EuGH-Urteils von 2019) gelten die Honorarsätze der HOAI nur noch als Orientierungswerte. An der grundsätzlichen Systematik der Besonderen Leistungen hat sich dadurch jedoch nichts geändert: Sie waren schon vor der Novelle frei vereinbar und bleiben es weiterhin.

Beispiele je Leistungsphase

Anlage 10 HOAI nennt für jede Leistungsphase konkrete Besondere Leistungen. Die folgende Übersicht zeigt typische Beispiele für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume:

LP 1 -- Grundlagenermittlung

  • Bestandsaufnahme: Zeichnerische Darstellung des bestehenden Gebäudes oder Grundstücks, die über eine einfache Ortsbesichtigung hinausgeht
  • Standortanalyse: Vertiefte Untersuchung der städtebaulichen, verkehrlichen oder ökologischen Rahmenbedingungen
  • Betriebsplanung und Aufstellen eines Raumprogramms

LP 2 -- Vorplanung

  • 3D-Visualisierungen / Perspektivische Darstellungen: Räumliche Darstellungen über den zeichnerischen Standardumfang hinaus, etwa fotorealistische Renderings
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchung: Analyse verschiedener Planungsvarianten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
  • Erstellen eines Finanzierungsplans

LP 3 -- Entwurfsplanung

  • Analyse der Alternativen / Varianten mit vertiefter Untersuchung
  • Brandschutzkonzept: Erarbeitung eines umfassenden Brandschutzkonzepts (sofern nicht durch Fachplaner erbracht)
  • Bauphysikalische Untersuchungen: Vertiefte wärme- und feuchteschutztechnische Nachweise

LP 5 -- Ausführungsplanung

  • Prüfen und Anerkennen von Werkstattzeichnungen der ausführenden Unternehmen
  • Aufstellen von Raumbüchern
  • Fortschreiben von Ausführungsplänen bis zum Bestandsplan

LP 8 -- Objektüberwachung

  • Erstellen einer Mängelliste im Rahmen der Objektbegehung
  • Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist
  • Erstellen einer Dokumentation des Gesamtbauvorhabens

Diese Auflistung ist exemplarisch. In der Praxis können je nach Projektanforderung weitere Besondere Leistungen anfallen, die individuell vereinbart werden.

Vergütungsvereinbarung

Besondere Leistungen werden nicht über die Honorartafeln der HOAI abgerechnet. Stattdessen müssen sie vertraglich gesondert vereinbart werden. Für die Vergütung stehen verschiedene Modelle zur Verfügung:

Zeithonorar

Die Vergütung erfolgt auf Stundenbasis mit vereinbarten Stundensätzen. Dieses Modell eignet sich besonders, wenn der Umfang der Leistung zu Beginn schwer abschätzbar ist -- etwa bei einer Bestandsaufnahme, deren Aufwand vom Zustand des Gebäudes abhängt.

Pauschalhonorar

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einen festen Betrag für die Besondere Leistung. Dies bietet beiden Seiten Planungssicherheit und ist das gängigste Modell, wenn der Leistungsumfang klar definiert ist.

Prozentualer Anteil der anrechenbaren Kosten

In Anlehnung an die Systematik der HOAI kann das Honorar für Besondere Leistungen auch als Prozentsatz der anrechenbaren Kosten vereinbart werden. Dieses Modell kommt vor allem bei projektbegleitenden Leistungen zum Einsatz.

Wichtig: Ohne eine wirksame Vereinbarung besteht grundsätzlich kein Honoraranspruch für Besondere Leistungen -- selbst wenn der Planer die Leistung tatsächlich erbracht hat. Eine mündliche Beauftragung reicht zwar zivilrechtlich aus, ist aber aus Beweis- und Dokumentationsgründen dringend zu vermeiden.

Abgrenzung: Besondere Leistung oder Grundleistung?

Die Abgrenzung zwischen Grund- und Besonderen Leistungen ist in der Praxis eine häufige Streitquelle. Der maßgebliche Prüfungsmaßstab ist eindeutig: Entscheidend ist, ob die Leistung im Grundleistungskatalog der jeweiligen Leistungsphase in Anlage 10 HOAI aufgeführt ist.

Ist eine Leistung im Grundleistungskatalog enthalten, ist sie mit dem HOAI-Honorar abgegolten -- unabhängig davon, wie aufwendig sie im Einzelfall ist. Ist sie dort nicht aufgeführt, handelt es sich um eine Besondere Leistung, die gesondert zu vereinbaren ist.

Beispiel: Die Kostenberechnung nach DIN 276 ist eine Grundleistung der LP 3. Eine darüber hinausgehende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verschiedener Planungsvarianten hingegen ist eine Besondere Leistung. Ebenso ist die Erstellung von Entwurfszeichnungen im Maßstab 1:100 eine Grundleistung, während fotorealistische 3D-Visualisierungen als Besondere Leistung gelten.

Im Zweifelsfall hilft ein Blick in Anlage 10 HOAI: Dort sind Grundleistungen und Besondere Leistungen für jede Leistungsphase klar getrennt aufgelistet.

Typische Fehler

1. Besondere Leistungen ohne schriftliche Vereinbarung erbringen

Der häufigste und folgenschwerste Fehler: Der Planer erbringt Besondere Leistungen -- etwa aufwendige Visualisierungen oder ein Brandschutzkonzept -- ohne vorherige vertragliche Vereinbarung. Ohne Vereinbarung besteht kein durchsetzbarer Honoraranspruch. Der Planer bleibt auf seinen Kosten sitzen.

2. Besondere Leistungen mit Grundleistungen verwechseln

Manche Planer gehen davon aus, dass bestimmte Leistungen bereits im HOAI-Honorar enthalten sind, obwohl es sich um Besondere Leistungen handelt. Umgekehrt werden gelegentlich Grundleistungen als Besondere Leistungen abgerechnet -- was gegenüber dem Auftraggeber nicht haltbar ist.

3. Keine separate Rechnungsstellung

Besondere Leistungen müssen in der Honorarrechnung getrennt von den Grundleistungen ausgewiesen werden. Eine Vermischung führt zu einer nicht prüffähigen Rechnung im Sinne der HOAI und kann dazu führen, dass die Fälligkeit des gesamten Honoraranspruchs gefährdet wird.

4. Fehlende Leistungsdokumentation

Gerade bei Zeithonoraren ist eine lückenlose Dokumentation des Aufwands (Stundenaufstellung, Tätigkeitsnachweise) unentbehrlich. Ohne Nachweis lässt sich der Honoraranspruch gegenüber dem Auftraggeber nur schwer durchsetzen.

Berechnungsbeispiel

Ein Architekt ist mit den Leistungsphasen 1 bis 5 für ein Wohngebäude beauftragt. Das Gesamthonorar nach HOAI beträgt 80.000 Euro. In Leistungsphase 2 wünscht der Bauherr zusätzlich fotorealistische 3D-Visualisierungen des geplanten Gebäudes aus drei Perspektiven.

Vereinbarung: Architekt und Bauherr einigen sich auf ein Pauschalhonorar von 3.500 Euro (netto) für die 3D-Visualisierungen. Die Vereinbarung wird schriftlich im Architektenvertrag als Besondere Leistung nach Anlage 10, LP 2 dokumentiert.

Abrechnung:

Position Betrag (netto)
Honorar LP 1--5 (Grundleistungen, 52 % von 80.000 EUR) 41.600 EUR
Besondere Leistung: 3D-Visualisierungen (LP 2, Pauschal) 3.500 EUR
Gesamthonorar 45.100 EUR

Die 3.500 Euro für die Visualisierungen werden in der Honorarrechnung separat ausgewiesen -- als eigenständige Position, klar getrennt vom HOAI-Grundhonorar. Beide Positionen unterliegen zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Besondere Leistungen in plansync

plansync unterstützt Architekten und Ingenieure dabei, Besondere Leistungen sauber zu verwalten und korrekt abzurechnen:

  • Separate Erfassung: Besondere Leistungen werden im Projekt als eigenständige Positionen angelegt -- getrennt von den Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase. So ist von Anfang an klar, welche Leistungen gesondert vergütet werden.
  • Vergütungsmodelle: Für jede Besondere Leistung kann das vereinbarte Vergütungsmodell (Pauschalhonorar, Zeithonorar oder Prozentsatz) hinterlegt werden. Bei Zeithonoraren erfasst plansync den Aufwand stundengenau.
  • Getrennte Rechnungsstellung: In der Honorarrechnung werden Besondere Leistungen automatisch separat von den Grundleistungen ausgewiesen. Dies stellt sicher, dass die Rechnung prüffähig bleibt und den Anforderungen der HOAI entspricht.
  • Vertragsdokumentation: plansync protokolliert die Vereinbarung von Besonderen Leistungen mit Datum und Konditionen. So entsteht eine lückenlose Dokumentation, die im Streitfall als Nachweis dient.

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